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Politik - 17.12.2018

AfD-Politiker Münzenmaier zu Geldstrafe verurteilt

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Münzenmaier ist vom Landgericht Mainz wegen Beihilfe zur Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

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MAINZ – Das Landgericht Mainz hat den AfD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Münzenmaier wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 16.200 Euro verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Münzenmaier im Jahr 2012 Hooligans des FCK bei einem Angriff auf Mainzer Fans zumindest geholfen hat.

Damit blieb das Strafmaß hinter dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom Oktober vergangenen Jahres zurück. Dieses hatte eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten verhängt. Sowohl Münzenmaier als auch die Staatsanwaltschaft waren in Berufung gegangen.

Münzenmaier soll zu einer Gruppe von etwa 50 Hooligans und Ultras des FCK gehört haben, die in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2012 Anhänger des FSV Mainz 05 überfallen hatten. Man konnte dem Politiker nicht nachweisen, dass er direkt am Überfall beteiligt war. Allerdings habe Münzenmaier als „Lotse“ fungiert und ortsfremde Hooligans von einer Tankstelle zum Mainzer Bruchwegstadion geführt.

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Bei dem Überfall hatte es zahlreiche Verletzte gegeben. Unter den Mainzer Fans, die in Bussen von einem Auswärtsspiel zurückgekehrt waren, befanden sich auch Frauen und Kinder.

Da es sich um 90 Tagessätze handelte, gilt Münzenmaier trotz des Urteils als nicht vorbestraft. Zuvor hatten sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf ein niedrigeres Strafmaß geeinigt. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Berufung zurückgezogen.

Wie der Vorsitzende Richter Oliver Berg sagte, habe der Angeklagte den vom Amtsgericht dargestellten Sachverhalt eingeräumt, „das haben wir als Geständnis zu bewerten“. In der Urteilsbegründung sprach er dann von „fiktionalem Geständnis“.

Münzenmaier sagte im Anschluss an das Verfahren, er habe den Sachverhalt nicht eingeräumt oder gestanden, sich aber wegen des gerichtlichen Vergleichs nicht mehr dagegen gewehrt – also die Berufung nur noch gegen das Strafmaß aufrecht erhalten. „Ich habe mich nie an irgendwelchen gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt.“ Auch habe er aufgrund seiner Mobilfunkdaten nachweisen können, dass er nicht am Tatort war.

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